In der Öffentlichkeit müssen Hunde ein Halsband mit Namen und Anschrift des Besitzers tragen.
Der Hund muss immer beaufsichtigt und die Sicherheit gegenüber Menschen, Tieren und Gegenständen gewährleistet sein.
Hunde sind seit dem 1. Januar 2005 mit einem Chip gemäß ISO-Norm fälschungssicher zu kennzeichnen (für die Hunde, die vor diesem Datum angeschafft wurden, gilt eine Frist bis zum 1. Januar 2010).
Eine Haftpflichtversicherung für Personen- und Sachschäden muss abgeschlossen werden (hier gilt die o.g. Frist).
Hundekot muss generell beseitigt werden.
Mitnahmeverbot:
Hunde dürfen auf folgende Plätze oder Einrichtungen nicht mitgenommen werden:
Kinderspielplätze
Liegewiesen, die als solche gekennzeichnet sind
Badeanstalten
gekennzeichnete öffentliche Badestellen
Leinenpflicht:
Hunde sind in folgenden Gebieten an einer max. 2 Meter langen Leine zu führen:
in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen
in Waldflächen
auf Sport- und Campingplätzen
in Kleingartenkolonien
Hunde sind an folgenden Orten an einer max. 1 Meter langen Leine zu führen:
in Treppenhäusern, sonstigen der Hausgemeinschaft zugänglichen Räumen und auf Zuwegen von Wohnhäusern
in Büro- und Geschäftshäusern, Ladengeschäften, Verwaltungsgebäuden und anderen öffentlich zugänglichen baulichen Anlagen
bei öffentlichen Versammlungen und Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen
in öffentlichen Verkehrsmitteln, auf Bahnhöfen sowie in und an den dazugehörigen Gebäuden und Haltepunkten und
in Fußgängerzonen sowie auf öffentlichen Straßen und Plätzen mit Menschenansammlungen
Gefährliche Hunde:
Hunde, die durch ihr Verhalten eine Gefahr für Menschen oder Tiere darstell(t)en, obwohl sie selbst nicht angegriffen oder provoziert werden.
Folgende Rassen gelten als gefährlich:
1. Pit-Bull
2. American Staffordshire Terrier
3. Bullterrier
4. Tosa Inu
5. Bullmastiff
6. Dogo Argentino
7. Fila Brasileiro
8. Mastin Espanol
9. Mastino Napoletano
10. Mastiff
Es gilt eine Anzeige- und Kennzeichnungspflicht für die Hunderassen 1. - 4.
Anzeige- und Kennzeichnungspflicht für bestimmte gefährliche Hunde
Wer einen der o.g. bestimmten gefährlichen Hunde hält, muss dieses der zuständigen Behörde anzeigen.
Innerhalb von 2 Monaten nach der Anzeige hat der Halter der Behörde folgendes beizubringen:
ein Führungszeugnis
einen Nachweis seiner Sachkunde
einen Nachweis, dass der Hund keine über das natürliche Maß hinausgehende Aggressivität gegenüber Menschen oder Tieren aufweist
Nach Vorlage dieser Unterlagen wird eine grüne Plakette vergeben, die am Halsband des Hundes zu befestigen ist – bis zur Erteilung der Plakette muss der Führer des Hundes die Bescheinigung über die Anzeige mitführen.
Der Halter hat der zuständigen Behörde den Tod des Hundes, die Aufgabe der Haltung des Hundes und die Verlegung seines Wohnsitzes unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
Halten und Führen gefährlicher Hunde:
Der Halter eines gefährlichen Hundes muss das 18. Lebensjahr vollendet haben und über die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit verfügen.
Für Leinenpflicht (s.o.) gilt genauso für gefährliche Hunde.
Ab dem siebenten Lebensmonat haben sie außerhalb eines eingefriedeten Besitztums grundsätzlich einen Maulkorb zu tragen.
Sachkunde, Zuverlässigkeit und Eignung:
Für Halter gefährlicher Hunde gibt es eine behördliche Sachkundeprüfung, die bescheinigt, dass der Besitzer den Hund ohne Gefahr für Personen, Tiere und Sachen führen kann. Gleichwertige Bescheinigungen anderer Bundesländer werden anerkannt.
Als nicht zuverlässig und geeignet zum Halten gefährlicher Hunde gilt u.a., wer auf bestimmte Weise straffällig geworden ist und dabei die Verurteilung nicht länger als fünf Jahre zurückliegt, wer drogen- oder alkoholabhängig ist und wer Betreuter im Sinne des Gesetzes ist.
Zucht, Vermehrung, Ausbildung und Abrichtung:
Bei Zucht und Ausbildung ist auf Sozialverträglichkeit des Hundes und Folgsamkeit gegenüber dem Halter zu achten. Die Steigerung genetischer Aggressionsmerkmale muss vermieden werden und die Kampfbereitschaft darf nicht über das natürliche Maß hinaus getrieben werden.
Die Zucht von Pit Bulls, American Staffordshire Terriern, Bullterriern und Tosa Inus ist verboten.
Auflagen, Sicherstellung und Tötung:
Die zuständige Behörde kann bei aggressivem Verhalten von Hunden -Leinenpflicht
-Sicherstellung oder Tötung des Hundes
-Verbot der Hundehaltung oder
-den Nachweis eines Führungszeugnisses oder der Sachkunde des Halters
verlangen bzw. anordnen.
Datenschutz:
Zur Erfüllung der Aufgaben des Hundegesetzes können wichtige persönliche Daten behördlich erhoben werden. Diese können an andere Behörden in Berlin und anderen Bundesländern weitergegeben werden.
Die Verwendung von Daten zu Forschungszwecken ist nur bei Anonymisierung der Daten zulässig.
Nicht-öffentliche Stellen oder Personen dürfen die Daten nur bei glaubhaftem rechtlichen Interesse erhalten, sofern das Schutzinteresse der betroffenen Personen nicht überwiegt.
Je nach Grund der Speicherung personenbezogener Daten werden diese nach bestimmten Fristen wieder gelöscht.
Strafen:
Wer gegen die Bestimmungen des Hundegesetzes verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 Euro belangt werden.
Bei Verstoß gegen die Zucht-, Ausbildungs- und Abrichtungsbestimmungen können sogar bis zu 50.000 verhängt werden.
Außerdem droht die Einziehung der Hunde.
Ausnahmen:
Das Gesetz gilt nicht für Diensthunde von Polizei, Grenzschutz, Zoll und Bundeswehr sowie geprüften Rettungs- und Schutzhunde.
Für Jagdhunde und Blindenführ- und Behindertenbegleithunde gelten, beispielsweise bei der Leinenpflicht, abweichende Regularien.
Anleinpflicht? wenn ja: wo und für welche Hunde
In Berlin gilt die Leinenpflicht für Hunde in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen, im Wald, auf Sport- und Campingplätzen sowie in Kleingartenkolonien. Dort müssen die Hunde an einer höchstens 2 Meter langen Leine gehalten werden. In öffentlich zugänglichen Gebäuden, auf der Straße und in Treppenhäusern muss eine höchstens einen Meter lange Leine benutzt werden. Gefährliche Hunde müssen zusätzlich einen Maulkorb tragen.
Gibt es Ausnahmen zur Anleinpflicht?
Lediglich auf den dazu ausgewiesenen Flächen dürfen Hunde – auch gefährliche Hunde mit Maulkorb - ohne Leine frei laufen.
Ausnahmen von der Leinenpflicht gelten für Diensthunde von Polizei, Grenzschutz, Zoll und Bundeswehr sowie geprüften Rettungs- und Schutzhunden.
Blindenführ- und Behindertenbegleithunde sind in öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen, im Wald und auf Sport- und Campingplätzen von der Leinenpflicht befreit. Dasselbe gilt für Jagdhunde bei der Ausübung der Jagd.
Kotbeseitigungspflicht:
Es besteht eine generelle Beseitigungspflicht von Hundekot.